Satzung als Broschüre zum Blättern

Download
Aktuelle zum Download
Satzung 1SCA 07.01.2012.pdf
Adobe Acrobat Dokument 215.3 KB

Satzung Schriftform


Satzungsbestimmungen

 

§ 1 Vereinsname und Sitz

 

 

Der Verein führt den Namen „1.Snooker Club Ansbach e.V.“

 

Kürzel ( 1SCA ) und hat seinen Sitz in Ansbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden

 

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und

 

erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von

 

Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum

 

Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt."

 


§ 2 Zweck

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte

 

Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des SNOOKER (Billard) Sports und aller damit verbundenen körperlichen

 

Ertüchtigungen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und

 

Wettkampfsport verwirklicht.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 


§ 3 Mittelverwendung

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die

 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine

 

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

 

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 


§ 4 Verbandsanschluss

 

 

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive

 

Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen

 

Sportverband - Bayerischer Billard verband und dessen Dachverband – Landes Sport

 

Verband ergänzend.


§ 5 Mitgliedschaft

 

 

Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.

 

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

 

Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

 

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des

 

Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe

 

mitzuteilen.

 


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss

 

aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

 

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

 

einem Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der

 

anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen

 

werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als

 

ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen

 

Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der

 

Vereinskamerad-schaft gilt.

 


§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

 

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben.

 

Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der

 

Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei 

 

 

info

 


§ 8 Organe des Vereins

 

 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

 

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem

 

1.Vorsitzenden

 

2.Vorsitzenden

 

3.Vorsitzenden

 

Kassenwart

 

 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.


§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

 

 

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
  •  
  • anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
  •  
  • insbesondere  Führung der laufenden Geschäfte,
  •  
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
  •  
  • Aufstellung derTagesordnung,
  •  
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  •  
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  •  
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
  •  
  • Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  •  
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.


§ 11 Wahl des Vorstands

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können

 

nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von

 

2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei

 

vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein

 

Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 


§ 12 Vorstandssitzungen

 

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen

 

werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens alle seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine

 

Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen

 

Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden)

 

 


§ 13 Mitgliederversammlung

 

 

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

 

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über

  • Vereinsordnungen und Richtlinien,

  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche

 

Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei

 

Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem

 

Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als

 

zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse

 

gerichtet wurde.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor

 

dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn

 

der Versammlung bekannt zu machen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der

 

Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich

 

unter Angabe der Gründe beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen

 

wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

 

Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung

 

erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf

 

die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden

 

Mitglieder dies beantragt.

 

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

 

gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei

 

kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des

 

Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 


§ 14 Protokollierung

 

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem

 

der Vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 


§ 15 Kassenprüfer

 

 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählten zwei Prüfer

 

überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die

 

Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand

 

genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen;

 

über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung

 

erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

 


 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung

 

mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

 

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere

 

steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

 

mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen

 

Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

 

Vermögen des Vereins an VdK Kreisgeschäftsstelle ANSBACH

 


 

 

Vorstehende Satzung wurde am 14.05.2011 in Ansbach Rettistr.3 von der

 

Gründungsversammlung beschlossen.

 

 

Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft -

 

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

 

 

  • -Zimmermann Gerhard
  •  
  • Stefan Robert
  •  
  • Bilert Siegfried
  •  
  • Mooser Markus
  •  
  • Bauer Harald
  •  
  • Bilert Walter
  •  
  • Reiter Günter 
  •  
  • Brandt Heiko             

 

 

 

 

 

 

 

 

(Vor-/Zuname, eigenhändige Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern)