§ 1 Vereinsname und Sitz
Der Verein führt den Namen „1.Snooker Club Ansbach e.V.“
Kürzel ( 1SCA ) und hat seinen Sitz in Ansbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden
„Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und
erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von
Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum
Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt."
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des SNOOKER (Billard) Sports und aller damit verbundenen körperlichen
Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und
Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive
Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen
Sportverband - Bayerischer Billard verband und dessen Dachverband – Landes Sport
Verband ergänzend.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss
aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der
anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als
ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen
Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der
Vereinskamerad-schaft gilt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem
1.Vorsitzenden
2.Vorsitzenden
3.Vorsitzenden
Kassenwart
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können
nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von
2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein
Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens alle seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden)
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über
Vereinsordnungen und Richtlinien,
Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem
Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse
gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn
der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der
Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung
erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden
Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des
Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem
der Vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die
Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen;
über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung
erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen
Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an VdK Kreisgeschäftsstelle ANSBACH
Vorstehende Satzung wurde am 14.05.2011 in Ansbach Rettistr.3 von der
Gründungsversammlung beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft -
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:
(Vor-/Zuname, eigenhändige Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern)